Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungs­bedingungen der MEGATRON AG

Ausgabe August 2025

1. Geltung

  • Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der MEGATRON AG („AGB“) kommen auf alle Lieferungen der MEGATRON AG an Kunden zur Anwendung, sobald sie Bestandteil des Liefervertrages geworden sind. Sie werden zum Bestandteil des Liefervertrages, wenn MEGATRON AG die AGB vor Vertragsschlussallgemein bekanntgegeben hat, sei es durch Abdruck in Katalogen, auf Offerten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen oder wenn sie auf der Website der MEGATRON AG veröffentlicht waren.
  • Widersprechen individuelle Vereinbarungen im Einzelfall diesen AGB, so gehen die individuellen Vereinbarungen vor. Widersprechen diese AGB allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden, so gehen die AGB der MEGATRON AG jenen des Kunden vor.

2. Entstehung des Vertrages

  • Offerten durch die MEGATRON AG erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Bestellt der Kunde Ware, ohne dass der Bestellung eine Offerte der MEGATRON AG vorausgegangen ist, so entsteht der Vertrag mit der Ausführung der Lieferung durch MEGATRON AG. Vertragsinhalt ist die in den Katalogen oder Leistungsblättern, einsehbar auch auf der Website der MEGATRON AG, festgehaltene Produktespezifikation („Produktespezifikation“) und der Umfang der tatsächlich ausgeführten Lieferung.
  • Bestellt der Kunde Ware, nachdem er eine Offerte von MEGATRON AG erhalten hat und führt die MEGATRON AG die Bestellung ohne weiteres aus, so entsteht der Vertrag mit Eingang der Bestellung, sofern sie mit der Offerte übereinstimmt. Vertragsinhalt ist der in der Offerte umschriebene Leistungsumfang bzw. die entsprechende Produktespezifikation.
  • Bestellt der Kunde Ware und sieht sich die MEGATRON AG veranlasst, eine Auftragsbestätigung auszustellen, so entsteht der Vertrag mit der Zustellung der Auftragsbestätigung an den Kunden. Vertragsinhalt ist der in der in der Auftragsbestätigung umschriebene Leistungsumfang bzw. die entsprechende Produktespezifikation.

3. Preise

  • Die im Katalog aufgeführten Preise sind unverbindliche Richtpreise. Preisänderungen sind jederzeit vorbehalten.
  • Alle Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer, EXW Füllinsdorf.
  • Für Kleinmengen wird ein Zuschlag erhoben.

4. Lieferung

  • Die Lieferung der MEGATRON AG erfolgen EXW Füllinsdorf (INCOTERMS).
  • Bestehen berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, ist MEGATRON AG berechtigt, vor der Lieferung Sicherheiten oder Vorauszahlungen einzuverlangen und bis zum Eingang der Sicherheit oder Vorauszahlung mit der Lieferung zuzuwarten, oder vom Vertrag zurücktreten. Dem Kunden stehen in einem solchen Fall keine Ersatzansprüche zu.
  • Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen zwischen der MEGATRON AG und dem Kunden ist Füllinsdorf.

5. Zahlung

 

  • Rechnungen der MEGATRON AG sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig. Kunden, die ihren Sitz ausserhalb der Schweiz haben, sind verpflichtet, die Rechnung im Voraus zu bezahlen. Die Lieferung der Ware durch die MEGATRON AG wird nach Eingang der Zahlung veranlasst.
  • Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch in Verzug. Der Verzugszins wird zum Zinssatz der Zürcher Kantonalbank für ungesicherte Kontokorrentkredite berechnet.

6. Liefertermine

  • Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von der MEGATRON AG schriftlich zugesichert wurden. Diese verlängern sich angemessen, wenn der Kunde nachträglich die Bestellung ändert, oder wenn Hindernisse eintreten, die ausserhalb des Einflussbereichs der MEGATRON AG stehen, wie verspätete Lieferung durch Lieferanten der MEGATRON AG oder höhere Gewalt.
  • Zeichnen sich Verzögerung gegenüber schriftlich zugesicherten Lieferterminen ab, so informiert die MEGATRON AG den Kunden. Dieser hat das Recht, eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Nach deren Ablauf kann der Kunde innert drei Tagen vom Vertrag zurücktreten. Dem Kunden steht ein Schadenersatzanspruch aus dem Dahinfallen des Vertrages nur zu, wenn er der MEGATRON AG Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann.

7. Sachgewährleistung

  • Die MEGATRON AG übernimmt keinerlei Sachgewährleistung für die gelieferte Ware. Angaben in den Produktespezifikationen zu den Produkten und zu deren Verwendung stellen lediglich Beschreibungen dar und umfassen keine zugesicherten Eigenschaften und/oder Garantien. Fertigungs- oder rohstoffbedingte Abweichungen, auch gegenüber Mustern und früheren Lieferungen, welche den hauptsächlichen Charakter eines Produktes nicht grundsätzlich verändern, sind zulässig. Jede Haftung für Schäden als Folge einer fehlerhaften Lieferung (direkte und indirekte sowie Folgeschäden), wird seitens der MEGATRON AG wegbedungen (Art. 199 OR).
  • Soweit die Lieferanten der MEGATRON AG eine Garantie leisten, wird die MEGATRON AG bei Vorliegen von Mängeln diese Garantieleistungen beanspruchen und dem Kunden weiterleiten. Ist die Garantieleistung des Lieferanten strittig, kann die MEGATRON AG ihre Ansprüche dem Lieferanten gegenüber an den Kunden abtreten.
  • Es obliegt dem Kunden, die erhaltene Ware nach Eingang zu prüfen und erkennbare Mängel sofort schriftlich der MEGATRON AG mitzuteilen, damit diese gegebenenfalls die Rüge an ihren Lieferanten weiterleiten kann. Versteckte Mängel sind sofort nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

8. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Der Vertrag zwischen der MEGATRON AG und dem Kunden untersteht Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
  2. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen der MEGATRON AG und dem Kunden anerkennen die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Füllinsdorf. Die MEGATRON AG kann den Kunden auch an dessen Sitz belangen..

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