Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungs­bedingungen der MEGATRON AG

Ausgabe März 2016

1. Geltung

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der MEGATRON AG (AGB) kommen auf alle Lieferungen der MEGATRON AG an Kunden zur Anwendung, sobald sie Bestandteil des Liefervertrages geworden sind. Dies ist dann der Fall, wenn die MEGATRON AG die AGB dem Kunden vor Vertragsschluss allgemein bekanntgegeben hat, sei es durch Abdruck in Katalogen, auf Offerten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen.
  2. Widersprechen individuelle Vereinbarungen im Einzelfall diesen AGB, so gehen die individuellen Vereinbarungen vor. Widersprechen diese AGB allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden, so gehen die AGB der MEGATRON AG jenen des Kunden vor.

2. Entstehung des Vertrages

  1. Bestellt der Kunde Ware, ohne das der Bestellung eine Offerte der MEGATRON AG vorausgegangen ist, so entsteht der Vertrag mit der Ausführung der Lieferung durch MEGATRON AG. Vertragsinhalt ist die in den Katalogen oder Leistungsblättern der MEGATRON AG festgehaltene Produktespezifikation und der Umfang der tatsächlich ausgeführten Lieferung.
  2. Bestellt der Kunde Ware, nachdem er eine Offerte von MEGATRON AG erhalten hat und führt die MEGATRON AG die Bestellung ohne weiteres aus, so entsteht der Vertrag mit Eingang der Bestellung, sofern sie mit der Offerte übereinstimmt. Vertragsinhalt ist der in der Offerte umschriebene Leistungsumfang.
  3. Bestellt der Kunde Ware und sieht sich die MEGATRON AG veranlasst, eine Auftragsbestätigung auszustellen, so entsteht der Vertrag mit der Zustellung der Auftragsbestätigung an den Kunden. Vertragsinhalt ist der in der Auftragsbestätigung umschriebene Leistungsumfang.

3. Preise

  1. Die im Katalog aufgeführten Preise sind unverbindliche Richtpreise. Preisänderungen sind jederzeit vorbehalten.
  2. Alle Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer, EXW Füllinsdorf.
  3. Für Kleinmengen wird ein Zuschlag erhoben.

4. Lieferung

  1.  Die Lieferung der MEGATRON AG erfolgen EXW Füllinsdorf (INCOTERMS).
  2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen zwischen der MEGATRON AG und dem Kunden ist Liestal.

5. Zahlung

  1. Rechnungen der MEGATRON AG sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig.
  2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch in Verzug. Der Verzugszins wird zum Zinssatz der Zürcher Kantonalbank für ungesicherte Kontokorrentkredite berechnet.

6. Liefertermine

  1. Verbindlich sind ausschliesslich die von der MEGATRON AG schriftlich zugesicherten Liefertermine. Diese verlängern sich angemessen, wenn der Kunde nachträglich die Bestellung ändert oder wenn Hindernisse eintreten, die ausserhalb des Einflussbereichs der MEGATRON AG stehen, wie verspätete Lieferung durch Lieferanten der MEGATRON AG oder höhere Gewalt.
  2. Zeichnen sich Verzögerung gegenüber schriftlich zugesicherten Lieferterminen ab, so informiert die MEGATRON AG den Kunden. Dieser hat das Recht, eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Nach deren Ablauf kann der Kunde innert drei Tagen vom Vertrag zurücktreten. Dem Kunden steht ein Schadenersatzanspruch aus dem Dahinfallen des Vertrages zu, wenn er der MEGATRON AG Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann.

7. Sachgewährleistung

  1. Die MEGATRON AG übernimmt keinerlei Sachgewährleistung für die gelieferte Ware. Jede Haftung für Schäden als Folge fehlerhafte Lieferung (direkte und indirekte sowie Folgeschäden), wird seitens der MEGATRON AG wegbedungen (Art. 199 OR).
  2. Soweit die Lieferanten der MEGATRON AG eine Garantie leisten, wird die MEGATRON AG bei Vorliegen von Mängeln diese Garantieleistungen beanspruchen und dem Kunden weiterleiten. Ist die Garantieleistung des Lieferanten strittig, kann die MEGATRON AG ihre Ansprüche dem Lieferanten an den Kunden abtreten.
  3. Es obliegt dem Kunden, die erhaltene Ware nach Eingang zu prüfen und erkennbare Mängel sofort schriftlich der MEGATRON AG mitzuteilen, damit diese gegebenenfalls die Rüge an ihren Lieferanten weiterleiten kann. Versteckte Mängel sind sofort nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

8. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Der Vertrag zwischen der MEGATRON AG und dem Kunden untersteht Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
  2. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen der MEGATRON AG und dem Kunden anerkennen die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Füllinsdorf. Die MEGATRON AG kann den Kunden auch an dessen Sitz belangen..

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